Nachhaltigkeit

A

Basis- und Seitenwandabdichtung aus natürlichem oder künstlichem Material, zur Verhinderung eines unkontrollierten Zu- und Abflusses von Flüssigkeiten aus oder in die Deponie.

Abdichtungsarten bei Deponien Typ C, D und E müssen gemäss VVEA folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Mineralische Abdichtung: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von 80 cm und einen mittleren k von weniger oder gleich 1x10-9 m/s aufweisen und in mindestens 3 Schichten eingebaut werden, wobei jede Schicht einzeln verdichtet und vor dem Austrocknen geschützt werden muss.
  2. Abdichtung aus Asphaltbelag: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von 7 cm aufweisen, über einer geeigneten Fundations- und Binderschicht eingebaut und so verdichtet werden, dass der an einem Probestück bestimmte Hohlraumgehalt höchstens 3 Prozent beträgt.
  3. Abdichtung aus Kunststoffdichtungsbahnen: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von 2,5 mm aufweisen und über einer mineralischen Abdichtung nach Buchstabe a von einer Mindestmächtigkeit von 50 cm eingebaut werden.
  4. Andere Abdichtungen: Mit Labor- und Feldversuchen ist nachzuweisen, dass diese den Abdichtungen nach den Buchstaben a–c mindestens gleichwertig sind.

Längerfristige oder auf Dauer vorgenommene Deponierung von Abfällen.

Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden (Art. 30h USG). Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung, sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Abfallanlagen sind z.B. Kehrichtverbrennungsanlagen, Anlagen zur Verbrennung von Sonderabfällen, Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle, Abfallzwischenlager, Deponien und Kompostieranlagen.

Als Behandlung von Abfällen gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle (Art. 6 Abs. 6 bis USG). Dem Behandeln gleichgestellt ist das Zwischenlagern, nicht als Behandeln gilt das Sammeln und Transportieren.

Sechsstelliger Code zur Bezeichnung der verschiedenen Abfallsorten im Europäischen Abfallkatalog und im Schweizer Abfallverzeichnis.

Bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 7 Abs. 6 USG).

Abfälle von Körperteilen, Organen und Geweben, Abfälle mit Blut, Sekreten und Exkreten.

Kategorie medizinischer Abfälle, die sich aus spitzen und schneidenden Gegenständen wie Spritzennadeln, Skalpellen und weiteren Klingen zusammensetzt.

Alle aerob oder anaerob zersetzbaren Abfälle wie Nahrungsmittel- und Gartenabfälle, Papier und Pappe.

Abfälle, die epidemiologisch bedeutsame, ansteckungsgefährliche Materialien, Stoffe oder Medien in erheblichem Umfang enthalten von denen eine Gefahr der Weiterverbreitung von Infektionserregern ausgeht.

Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung oder ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften beschränkte besondere technische und organische Massnahmen erfordert.

Sämtliche speziell bei Tätigkeiten im Gesundheitssektor entstehende Abfälle. 

Verwertung oder Ablagerung von Abfällen, sowie Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung.

Prozess zur Volumenreduzierung der brennbaren Bestandteile des Abfalls.

Gewinnung von definierten Rohstoffen und Produkten aus Abfall (direkte Wiederverwendung und stoffliche Verwertung von Altmaterialien) oder dessen energetische Nutzung. Recycling (im engeren Sinn) heisst Umarbeitung von Abfällen zu gleichwertigen Materialien.

Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreinigungen.

Stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen, ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV).

Jener Bereich, in welchem sich die am Standort freigesetzten Stoffe im Grundwasser ausbreiten.

Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser.

Holz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten, Renovationen und Altholz aus Verpackungen oder alte Holzmöbel.

Umgangssprachlich bezeichnet „Altlast“ einen abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche, der infolge früherer menschlicher Tätigkeiten gesundheits- und/oder umweltschädliche Veränderungen des Bodens oder des Grundwassers aufweist, wodurch die durch Rechtsnormen geschützte Mindestqualität nicht mehr gegeben ist. So versteht man unter Altlasten z.B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen, sowie sonstige Standorte, an denen mit Abfällen oder umweltgefährlichen Stoffen umgegangen worden ist. Je nach Belastung des Materials unterscheidet man zwischen T-Material, Inert-, Reaktor- und Reststoff. Rechtsgrundlage bildet die AltlV „Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten – Altlastenverordnung“

Durchführung von Dekontaminations- oder gleichwertigen Sicherungsmassnahmen, durch die sichergestellt wird, dass danach von der Altlast auch langfristig keine Gefahren für die Umwelt ausgehen.

Durch Verbrennung entstehende feste, anorganische Reststoffe, meistens versetzt mit kleineren Mengen nicht verbrannten, organischen Materials.

Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial, das bei Bautätigkeiten wie Hoch- und Tiefbauarbeiten, Tunnel, Kavernen- und Stollenbauten anfällt. Es umfasst:

  • Lockergesteine 
  • Gebrochenen Fels

Material, das von früheren Bautätigkeiten oder belasteten Standorten stammt.

Aushubmaterial gilt als tolerierbar, wenn seine natürliche Zusammensetzung durch menschliche Tätigkeit chemisch oder durch Fremdstoffe (Siedlungsabfälle, Grünzeug, andere Bauabfälle) verändert wurde, diese Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen aber so gering ist, dass eine eingeschränkte Verwertung aus der Sicht des Umweltschutzes zulässig ist.

Aushubmaterial gilt als unverschmutzt, wenn seine natürliche Zusammensetzung durch menschliche Tätigkeit weder chemisch noch durch Fremdstoffe (z.B: Siedlungsabfälle, Grünzeug, andere Bauabfälle) verändert wurde.

Aushubmaterial gilt als verschmutzt, wenn es derart mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, dass eine Verwertung ohne vorgängige Behandlung nicht zulässig ist. Das Material ist nach den Vorschriften der VVEA und gegebenenfalls der VeVA weiterzuleiten, zu behandeln und sodann zu verwerten oder auf einer VVEA-konformen Deponie abzulagern.

B

Bundesamt für Umwelt. Das BAFU ist seit dem 1. Januar 2006 die Umweltschutzfachstelle des Bundes (Art. 42 Abs. 2 USG). Es entstand durch Fusion des BUWAL mit grossen Teilen des Bundesamts für Wasser und Geologie. Das BAFU gehört zum Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Abfälle, die bei Bau- und Abbrucharbeiten auf Baustellen anfallen. Dazu gehören: verschmutzter und unverschmutzter Aushub; Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf einer Inertstoffdeponie abgelagert werden dürfen (z.B. Bauschutt wie Betonabbruch, Mischabbruch, Strassenaufbruch); brennbare Abfälle wie Holz, Papier, Karton, Kunststoffe; andere Abfälle (z.B. nicht brennbares Bausperrgut, Sonderabfälle).

Nicht sanierungsbedürftiger belasteter Standort auf dem belasteter Aushub im Rahmen eines Bauvorhabens anfällt.

Unsortierte Bauabfälle, frei von Sonderabfällen und frei von Aushub. Bausperrgut darf unsortiert nicht auf Inertstoffdeponien abgelagert werden. Bausperrgut wird in der Regel manuell oder maschinell sortiert. Bausperrgut kann folgende Fraktionen enthalten: mineralische Fraktion (Entsorgung auf Inertstoffdeponie); Altholz (Verbrennung in einer speziell ausgerüsteten Feuerungsanlage oder in einer Kehrichtverbrennungsanlage); brennbare Materialien wie z.B. Papier/Karton, Kunststoffe (Entsorgung in einer Kehrichtverbrennungsanlage); Metalle (Entsorgung durch Altmetallhandel).

Dokument ähnlich einem Frachtpapier, das vor Antritt der Fahrt korrekt auszufüllen ist und die Sonderabfälle während des Transports und der Übergabe begleitet.

Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung von Abfällen (Art. 7 Abs. 6bis Satz 2 USG).

Mit Abfällen belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen (Art. 2 Abs. 1 Altlastenverordnng, AltlV). Der Begriff umfasst eigentliche Abfallablagerungen (= Ablagerungsstandorte), aber auch Betriebsstandorte und Unfallstandorte, an denen Stoffe abgelagert wurden bzw. versickert sind, die - jedenfalls nach heutigem Recht - als Abfälle hätten zurückgehalten oder entsorgt werden müssen. Als Altlast bezeichnet die AltlV nur die sanierungsbedürftigen mit Abfällen belasteten Standorte (Art. 2 Abs. 2 AltlV).

Boden, dessen natürliche Beschaffenheit physikalisch, chemisch oder biologisch verändert worden ist (Art. 7 Abs.4 bis Satz 1 USG).

Tiefste Konzentration einer Substanz im geeichten Messbereich einer bestimmten Analysemethode.

Nummer, welche die Kantone den Abgeberbetrieben und Entsorgungsunternehmen von Sonderabfällen erteilen.

Um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle abgeben zu können, benötigt ein Betrieb eine Betriebsnummer. Die Betriebsnummern sind 9-stellig. Falls Sie keine Betriebsnummer besitzen, können Sie diese beim jeweiligen Amt des Kantons bestellen.

Für den Kanton Zürich beim AWEL via email --> veva@bd.zh.ch oder Formular downloaden unter http://www.abfall.zh.ch/internet/bd/awel/awb/abfall/de/Genehmigungen

Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b AltlV). 

Bewertung auf Grund des geltenden Rechts, ob vom betreffenden Standort eine Gefährdung für die Umwelt (Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden, Luft) ausgeht.

Mischung aus Kohlendioxid, Methan und Spurengasen aus der kontrollierten anaeroben Vergärung von Biostoffen.

Aerob oder anaerob mikrobiologisch zersetzbar.

Die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können (Art. 7 Abs. 4bis Satz 2 USG).

Material, das beim Ausheben des Bodens anfällt, d.h. aus der obersten, unversiegelten Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können. Diese umfasst den Oberboden (A-Horizont) sowie den Unterboden (B-Horizont).

Gesunde Oberböden und Unterböden bestehen zu über 50% aus Porenraum. In verdichteten Böden fehlen diese Hohlräume, die Bodenstruktur ist zerstört. Mögliche Ursachen für Bodenverdichtungen sind: Das Befahren von Böden, wenn diese nass sind; das Befahren von Böden mit schweren (Bau-)Maschinen; falsche Zwischenlagerung von ausgehobenem Ober- und Unterboden. Der Oberboden und die Pflanzendecke bieten einen gewissen Schutz vor Bodenverdichtung, da begrünter Boden schneller trocknet als nicht begrünter und da der Oberboden sich schneller regeneriert als der Unterboden.

Grundstücke im Siedlungsraum, die seit einigen Jahren nicht mehr genutzt oder unternutzt sind.

Um- oder Neunutzung von Brachflächen entsprechend ihrem langfristigen raumplanerischen Potential.

Vereinbarung, welche die Mitglieder einer Branche unter sich (branchenintern) abschliessen. Sie soll beim Vollzug der Altlasten-Vorschriften berücksichtigt werden.

Sammlung von Abfall ab der dafür vorgesehenen, nicht zur Liegenschaft des Anfallortes gehörigen Sammelstelle.

C

D

Boden und nicht wassergesättigter Untergrund, die das Grundwasser überdecken.

Abfallanlagen, in denen Abfälle, die nicht oder nicht weiter verbrannt werden können, endgültig und kontrolliert abgelagert werden. Es sind nur drei Deponietypen zulässig: Inertstoffdeponien, Reststoffdeponien und Reaktordeponien, für die unterschiedliche technische Anforderungen gelten. Deponien bedürfen einer speziellen Deponie-Errichtungsbewilligung und einer Deponie-Betriebsbewilligung.

In der „Verordnung über die Nachsorge und die Sanierung von Deponien“ ist festgelegt, dass die Verantwortung der Deponie auch nach dessen vollständigen Verfüllung weitere Jahre beim Betreiber bleibt. So werden Vorkehrungen getroffen und die Verantwortung nicht einfach der nächsten Generation überlassen.

Durch die abgelagerten Abfälle erzeugte Gase, welche vorwiegend aus dem anaeroben Abbau der biologisch abbaubaren Fracht der Abfälle entstehen.

Umwandlung von Abfällen zu Materialien minderer Qualität.

Verbrennungsofen, der aus einem leicht geneigten feuerfest ausgekleideten drehenden Rohr besteht und hauptsächlich zur Verbrennung flüssiger, pastöser oder fester Industrie- und Sonderabfälle, sowie zur thermischen Behandlung kontaminierter Böden eingesetzt wird.

E

Freisetzung von Schadstoffen.

Person oder Unternehmen zu der/dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden.

Verwendung von brennbaren Abfällen zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit Rückgewinnung der Wärme.

Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.

Gebühr, welche sich auf eine gesetzliche Grundlage setzt und beim Inverkehrbringen eines Produktes mit dem Kaufpreis erhoben wird, um die Kosten für die spätere Entsorgung zu decken.

Abscheidung von Stickstoffoxiden aus Abgasen.

Nach der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) brauchen Exporte von Abfällen aus der Schweiz grundsätzlich eine Bewilligung vom BAFU.

F

Anaerobe Umsetzung von biologischen Materialien, die durch Enzyme katalysiert wird.

Von den Rauchgasen aus dem Feuerraum mitgerissene Asche-, Russ- und Staubpartikel, die im Staubabscheider aufgefangen werden.

Stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser wie z.B. Bachwasser, Drainage- und Sickerwasser, Überlaufwasser von Brunnen und Reservoirs.

G

Fachgerecht unter Luftabschluss (anaerob) vergorenes pflanzliches und tierisches Material.

Zum Gewicht der angelieferten Siedlungsabfälle proportionale Gebühr.

Pflanzliche Abfälle aus Gärten und Parkanlagen, Baumschnitte, Aeste und Zweige, Gras, Laub (mit Ausnahme von Strassenkehricht), Sägemehl, Holzspäne und sonstige Holzabfälle, die nicht mit Schwermetallen oder organischen Verbindungen behandelt wurden.

H

Im Haushalt anfallender Abfall ohne Wertstoffe und Sonderabfälle (vgl. auch Siedlungsabfälle). Im deutschsprachigen Raum als Restabfall bezeichnet.

Wärmemenge, die bei vollständiger Verbrennung einer Masse frei wird.

Sammlung von Abfall ab der dafür vorgesehenen, zur Liegenschaft des Anfallortes gehörigen Sammelstelle.

Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln imprägniert oder behandelt wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen aufweisen.

Als Holzbrennstoffe gelten (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 Luftreinhalte-Verordnung): naturbelassenes stückiges Holz samt anhaftender Rinde (z.B. Scheitholz, bindemittelfreie Holzbriketts, Reisig, Zapfen); naturbelassenes nicht stückiges Holz (z.B. Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub, Rinde); Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe und von Baustellen, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält.

I

Schadstoffkonzentration, die auf Mensch und Umwelt einwirkt.

Inert-Material übersteigt von den Grenzwerten der Schadstoffe die Anforderung an die T-Qualität, weist daher eine höhere Belastung auf. Jedoch sind Inertstoffe chemisch und biologisch stabil, das heisst, es ist kein Veränderungsprozess im Gange. Zudem bestehen sie zu mehr als 95% Gewichtsanteil aus gesteinsähnlichen Bestandteilen. Die Qualität der Inertstoffe wird in der so genannten VVEA "Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen“ genau festgelegt.

Deponie, in der nur gesteinsähnliche, schadstoffarme Materialien eingelagert werden dürfen, die beim Auswaschen mit Wasser kaum Schadstoffe abgeben. Welche Abfälle abgelagert werden dürfen, ergibt sich für jede Deponie aus der Betriebsbewilligung.

J

K

Verzeichnis der mit Abfällen belasteten Standorte (Ablagerungsstandorte, Betriebsstandorte, Unfallstandorte). Die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlastenverordnung, AltlV) verpflichtet die Kantone, einen Kataster der belasteten Standorte (KbS) zu erstellen und zu führen. Der KbS ist öffentlich zugänglich. Er gibt Auskunft darüber, ob ein Standort belastet ist (ohne schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt), ob von einem belasteten Standort schädliche Einwirkungen zu erwarten sind und er untersucht werden muss oder ob ein belasteter Standort wegen den zu erwartenden Einwirkungen überwacht oder saniert werden muss. Sanierungsbedürftige belastete Standorte sind Altlasten im rechtlichen Sinn.

Schlamm, der bei der Abwasserreinigung in den Absetzbecken zurückbleibt.

Stabiles, hygienisiertes und humusartiges Material, das reich an organischer Masse ist, keine Geruchsbelastung aufgrund der Kompostierung getrennt gesammelter Bioabfälle verursacht.

Fachgerechte Verrottung pflanzlichen und tierischen Materials unter Luftzutritt.

Kehrichtverbrennungsanlage.

L

M

Unter Monitoring versteht man die kontinuierliche Überwachung der Emissionswerte (Wasser und Luft). Diese Kontrollen werden von kantonalen Behörden beaufsichtigt.

N

Rauchgasbehandlung, bei der die Schadstoffe durch intensive Rauchgaswäsche abgeschieden werden.

Anmeldeformular für eine geplante grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.

O

Oberirdisches Gewässer (z.B. Bach, Fluss, See) mit Sohle und Böschung und der tierischen und pflanzlichen Besiedlung.

Zusammenstellung und Beurteilung der Input- und Outputflüsse und der potentiellen Umwelteinwirkungen eines Produktsystems im Verlaufe seines Lebensweges.

Bestandteil der Oekobilanz, der die Zusammenstellung und Quantifizierung von Inputs und Outputs eines gegebenen Produktsystems im Verlaufe seines Lebensweges umfasst.

P

Zersetzung von organischen Stoffen durch Hitzeeinwirkung unter Sauerstoffabschluss.

Q

R

Deponien für Abfälle, die aufgrund ihrer Zusammensetzung noch biologisch, chemisch oder physikalisch reagieren. Für solche Deponien gelten strenge Vorschriften bezüglich Abdichtung, Entwässerung und Überwachung.

Der Hauptunterschied von diesem Sonderabfall zum Reststoff besteht hauptsächlich im organischen Anteil. Zudem ist dieses Material von seiner Beschaffenheit so, dass es reaktionsfähig ist. Das heisst, im Laufe der Zeit kann sich z.B. sein Volumen verändern.

Bei Bodenrekultivierung werden Böden komplett oder teilweise neu aufgebaut. Unter Rekultivierung versteht man die Wiederherstellung von naturnahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere resp. die Wiederherstellung eines Standortes zur landwirtschaftlichen- oder forstwirtschaftlichen Nutzung je nach Ort und Gegebenheit. Ziel ist es, das durch den Deponiebetrieb veränderte Landschaftsbild wieder herzustellen. Bodenrekultivierungen beginnen mit der Planung und enden, wenn die neu geschaffenen Böden nach mehrjähriger schonender Folgebewirtschaftung die Zielsetzung erreicht haben und stabil sind.

Unter Renaturierung versteht man eine umfassende Aufwertung / Neugestaltung eines Gewässers und seines Uferbereiches mit dem Ziel, dem ursprünglichen, natürlichen und unbeeinträchtigten Zustand möglichst nahe zu kommen.

Holz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitendem Gewerbe sowie von Baustellen, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält.

Reststoff ist eine Untereinheit der Sonderabfälle, weist daher eine starke Kontamination aus. Wie bereits unter Sonderabfall erläutert, benötigt die Entsorgung von Reststoffen eine Genehmigung der Behörde und ist auch mit entsprechenden Beförderungspapieren zu deklarieren.

Deponie für schwermetallreiche Materialien mit bekannter Zusammensetzung und mit nur geringen organischen Anteilen, die weder Gase noch leicht wasserlösliche Stoffe abgeben können.

Am Rostende anfallende Rückstände der Abfallverbrennung.

S

Durchführung von Dekontaminations- oder gleichwertigen Sicherungsmassnahmen, durch die sichergestellt wird, dass danach von der Altlast auch langfristig keine Gefahren für die Umwelt ausgehen.

Schlacke sind Rückstände aus Verbrennungsvorgängen z.B. aus Kehrichtverbrennungsanlagen. Diese durch den Schmelz- /Verbrennungsvorgang von den unterschiedlichsten Abfallprodukten klumpigen Überreste, werden erst aufbereitet, d.h. brauchbare Metalle werden dem Recycling zugeführt. Die übrig bleibende reine Kehrichtschlacke wird je nach Schadstoff fachgerecht entsorgt.

Jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle und aus der Deponie emittiert oder in der Deponie eingeschlossen wird.

Die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung.

Materialien, welche durch Fremdstoffe verunreinigt sind (Oele, Benzin, PCB, Blei, Schwermetall u.v.m.) und durch die Verunreinigung Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen. Somit stellen sie eine potentielle Gefahr für die Umwelt und/oder unsere Gesundheit dar. Ebenfalls zu beachten ist, dass Sonderabfall je nach Art der Verunreinigung chemische und biologische Reaktionen aufweisen kann. Daher ist beim Umgang mit Sonderabfall immer Vorsicht geboten – und Fachpersonal ist unumgänglich. Sonderabfall unterliegt der gesetzlichen Nachweispflicht. Das bedeutet, dass Sonderabfall nur nach vorheriger behördlicher Genehmigung vom Abfallerzeuger zu einer zugelassenen Verwertungsanlage oder einer Deponie transportiert werden darf. Zudem müssen die zuständigen Behörden über den Zeitpunkt und die Menge des überbrachten Sonderabfalls informiert werden. Als Rechtgrundlage gilt neben der AltlV „Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten – Altastenverordnung“ auch die VEVA „Verordnung über den Verkehr mit Abfällen“.

Beim Unterhalt von Strassen fällt Abfall in Form von Wischgut und Sammlerschlämmen an. Diese Abfälle müssen umweltgerecht behandelt und entsorgt werden.

Die befestigten Vekehrsflächen (Strassen, Plätze, Parkplätze) werden in der Schweiz zu einem grossen Teil über Kanalisationen entwässert. Damit möglichst wenig Feststoffe in die Kanalisation gelangen, wird das Strassenabwasser zuerst in einen Schacht eingeleitet. Dort sammeln sich die Feststoffe. Diese Schlammsammler-Schächte müssen regelmässig geleert werden. Das aus den Schächten abgesaugte Material wird als Strassensammlerschlamm bezeichnet. Strassensammlerschlämme bestehen zur Hauptsache aus Wasser, Sand, Kies, Fein- und Feinstschlamm und organischen Substanzen (Laub, Hundekot, andere Abfälle). Aufgrund ihrer Schadstoffbelastung (v.a. durch Schwermetalle) sind Strassensammlerschlämme Sonderabfälle.

Strassenwischgut ist ein Abfall aus dem Strassenunterhalt. Es fällt bei der mechanischen Reinigung von Strassen und Plätzen durch Wischen oder Kehren an. Strassenwischgut ist zeitweise erheblich belastet durch Schadstoffe (Schwermetalle) und besteht zu einem grossen Teil aus brennbarem Material (Papier, Laub).

T

Aufgrund der Analysewerte sowie in Beachtung der Materialart ist T-Material, die am schwächsten belastete Altlast. Erdreich oder Beton, das T-Qualität aufweist, kann der Verwertung zugeführt werden, das heisst, der Beton wird wieder gebrochen und der daraus wieder gewonnene Sekundärbaustoff wird als Baustoff zur erneuten Betonproduktion genutzt. Dies schont unsere Ressourcen. Zu beachten sind hier die ARV-Richtlinien.

Kollektivwort für die Abfallbehandlung durch Verbrennung, Pyrolyse oder Vergasung.

Bei der Abfallverbrennung erzeugte Energie, die über den Heizkessel aufgenommen und in Dampf oder Warmwasser umgesetzt werden kann und sich aus dem Produkt der pro Stunde verbrannten Müllmenge und dem Heizwert des Abfalls zusammensetzt.

U

Ort, wo Siedlungsabfälle zusammengeführt und eventuell verdichtet werden, bevor sie per Grosstransport in eine Entsorgungsanlage gelangen.

Standorte, auf denen ein ausserordentliches Ereignis stattfand. Belastete Unfallstandorte im Sinne der Altlasten-Verordnung (Art. 2 Abs. 1 AltlV) sind Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind.

V

„Verordnung über die Abgaben zu Sanierungen von Altlasten“, kurz VASA ist eine vom Bund erlassene Verordnung, welche in der Schweiz zwingend einzuhalten ist.

Reaktion von Brennstoffen mit Sauerstoff und Wärmeentwicklung.

Anlage zur thermischen Behandlung von Abfällen.

Teil einer Verbrennungsanlage, der aus der Müllbeschickungsanlage, Feuerrost, Feuerraum, Verbrennungsluftsystem, Entschlackungssystem und hydraulischen Steueraggregaten besteht.

Biologische, sauerstofffreie Zersetzung von Bioabfällen unter kontrollierten Bedingungen durch die Aktivität von Mikroorganismen (einschliesslich Methan bildender Bakterien) mit dem Ziel der Erzeugung von Biogas sowie von festen Gärrückständen.

Chemische Zersetzung von organischen Stoffen durch Hitzeeinwirkung unter Sauerstoffmangel.

Prinzip: Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Auch Recycling oder Wiederverwertung. Es wird grundsätzlich zwischen stofflicher Verwertung (separates Erfassen von Abfällen aus der Produktion und dem Konsum und ihre Behandlung in Richtung Produktion) und energetischer / thermischer Verwertung mit Wärmenutzung unterschieden.

„Verordnung über den Verkehr mit Abfällen“, kurz VeVA ist ein vom Bund erlassene Verordnung, welche in der Schweiz zwingend einzuhalten ist.

Um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle abgeben zu können, benötigt ein Betrieb eine Betriebsnummer. Die Betriebsnummern sind 9-stellig. Falls Sie keine Betriebsnummer besitzen, können Sie diese beim jeweiligen Amt des Kantons bestellen. Für den Kanton Zürich beim AWEL via email --> veva@bd.zh.ch oder Formular-Download unter http://www.abfall.zh.ch/internet/bd/awel/awb/abfall/de/Genehmigungen.

Tool zur Meldung und Erfassung angenommener Sonderabfälle --> www.veva-online.ch

Betriebe und Abfallverzeichnisse sind ebenfalls ersichtlich.

W

Beispielsweise das Reinigen und Befüllen von gesammelten Glasflaschen oder der Verkauf von gewaschenen und geflickten Kleidern aus Altkleidersammlung.

X

Y

Z

Anlage, in der Abfälle abgelagert werden, die später behandelt werden müssen.

Ein Unternehmen von