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Abdichtung

Basis- und Seitenwandabdichtung aus natürlichem oder künstlichem Material, zur Verhinderung eines unkontrollierten Zu- und Abflusses von Flüssigkeiten aus oder in die Deponie.

Abdichtungsarten

Abdichtungsarten bei Deponien Typ C, D und E müssen gemäss VVEA folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Mineralische Abdichtung: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von 80 cm und einen mittleren k von weniger oder gleich 1x10-9 m/s aufweisen und in mindestens 3 Schichten eingebaut werden, wobei jede Schicht einzeln verdichtet und vor dem Austrocknen geschützt werden muss.
  2. Abdichtung aus Asphaltbelag: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von 7 cm aufweisen, über einer geeigneten Fundations- und Binderschicht eingebaut und so verdichtet werden, dass der an einem Probestück bestimmte Hohlraumgehalt höchstens 3 Prozent beträgt.
  3. Abdichtung aus Kunststoffdichtungsbahnen: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von 2,5 mm aufweisen und über einer mineralischen Abdichtung nach Buchstabe a von einer Mindestmächtigkeit von 50 cm eingebaut werden.
  4. Andere Abdichtungen: Mit Labor- und Feldversuchen ist nachzuweisen, dass diese den Abdichtungen nach den Buchstaben a–c mindestens gleichwertig sind.
Abfallablagerung

Längerfristige oder auf Dauer vorgenommene Deponierung von Abfällen.

Abfallanlage

Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden (Art. 30h USG). Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung, sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Abfallanlagen sind z.B. Kehrichtverbrennungsanlagen, Anlagen zur Verbrennung von Sonderabfällen, Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle, Abfallzwischenlager, Deponien und Kompostieranlagen.

Abfallbehandlung

Als Behandlung von Abfällen gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle (Art. 6 Abs. 6 bis USG). Dem Behandeln gleichgestellt ist das Zwischenlagern, nicht als Behandeln gilt das Sammeln und Transportieren.

Abfallcode

Sechsstelliger Code zur Bezeichnung der verschiedenen Abfallsorten im Europäischen Abfallkatalog und im Schweizer Abfallverzeichnis.

Abfälle

Bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 7 Abs. 6 USG).

Abfälle mit Kontaminationsgefahr

Abfälle von Körperteilen, Organen und Geweben, Abfälle mit Blut, Sekreten und Exkreten.

Abfälle mit Verletzungsgefahr

Kategorie medizinischer Abfälle, die sich aus spitzen und schneidenden Gegenständen wie Spritzennadeln, Skalpellen und weiteren Klingen zusammensetzt.

Abfälle, biologisch abbaubare

Alle aerob oder anaerob zersetzbaren Abfälle wie Nahrungsmittel- und Gartenabfälle, Papier und Pappe.

Abfälle, infektiöse

Abfälle, die epidemiologisch bedeutsame, ansteckungsgefährliche Materialien, Stoffe oder Medien in erheblichem Umfang enthalten von denen eine Gefahr der Weiterverbreitung von Infektionserregern ausgeht.

Abfälle, kontrollpflichtige

Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung oder ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften beschränkte besondere technische und organische Massnahmen erfordert.

Abfälle, medizinische

Sämtliche speziell bei Tätigkeiten im Gesundheitssektor entstehende Abfälle. 

Abfallentsorgung

Verwertung oder Ablagerung von Abfällen, sowie Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung.

Abfallverbrennung

Prozess zur Volumenreduzierung der brennbaren Bestandteile des Abfalls.

Abfallverwertung

Gewinnung von definierten Rohstoffen und Produkten aus Abfall (direkte Wiederverwendung und stoffliche Verwertung von Altmaterialien) oder dessen energetische Nutzung. Recycling (im engeren Sinn) heisst Umarbeitung von Abfällen zu gleichwertigen Materialien.

Abgas

Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreinigungen.

Ablagerungsstandort

Stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen, ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV).

Abstrombereich

Jener Bereich, in welchem sich die am Standort freigesetzten Stoffe im Grundwasser ausbreiten.

Abwasser

Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser.

Altholz

Holz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten, Renovationen und Altholz aus Verpackungen oder alte Holzmöbel.

Altlasten

Umgangssprachlich bezeichnet „Altlast“ einen abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche, der infolge früherer menschlicher Tätigkeiten gesundheits- und/oder umweltschädliche Veränderungen des Bodens oder des Grundwassers aufweist, wodurch die durch Rechtsnormen geschützte Mindestqualität nicht mehr gegeben ist. So versteht man unter Altlasten z.B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen, sowie sonstige Standorte, an denen mit Abfällen oder umweltgefährlichen Stoffen umgegangen worden ist. Je nach Belastung des Materials unterscheidet man zwischen T-Material, Inert-, Reaktor- und Reststoff. Rechtsgrundlage bildet die AltlV „Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten – Altlastenverordnung“

Altlastsanierung

Durchführung von Dekontaminations- oder gleichwertigen Sicherungsmassnahmen, durch die sichergestellt wird, dass danach von der Altlast auch langfristig keine Gefahren für die Umwelt ausgehen.

Asche

Durch Verbrennung entstehende feste, anorganische Reststoffe, meistens versetzt mit kleineren Mengen nicht verbrannten, organischen Materials.

Aushubmaterial

Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial, das bei Bautätigkeiten wie Hoch- und Tiefbauarbeiten, Tunnel, Kavernen- und Stollenbauten anfällt. Es umfasst:

  • Lockergesteine 
  • Gebrochenen Fels

Material, das von früheren Bautätigkeiten oder belasteten Standorten stammt.

Aushubmaterial, tolerierbar

Aushubmaterial gilt als tolerierbar, wenn seine natürliche Zusammensetzung durch menschliche Tätigkeit chemisch oder durch Fremdstoffe (Siedlungsabfälle, Grünzeug, andere Bauabfälle) verändert wurde, diese Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen aber so gering ist, dass eine eingeschränkte Verwertung aus der Sicht des Umweltschutzes zulässig ist.

Aushubmaterial, unverschmutzt

Aushubmaterial gilt als unverschmutzt, wenn seine natürliche Zusammensetzung durch menschliche Tätigkeit weder chemisch noch durch Fremdstoffe (z.B: Siedlungsabfälle, Grünzeug, andere Bauabfälle) verändert wurde.

Aushubmaterial, verschmutzt

Aushubmaterial gilt als verschmutzt, wenn es derart mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, dass eine Verwertung ohne vorgängige Behandlung nicht zulässig ist. Das Material ist nach den Vorschriften der VVEA und gegebenenfalls der VeVA weiterzuleiten, zu behandeln und sodann zu verwerten oder auf einer VVEA-konformen Deponie abzulagern.